Satzung

 

 

Satzung des

 

 

Fanfarenzug „Barbarossa 1967“

 

Gelnhausen e.V.

 

 

 

 

 

 Stand: 25.November 2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1       Name, Sitz, Rechtsform des Vereins:

 

  1. Der Verein führt den Namen Fanfarenzug „Barbarossa 1967“ Gelnhausen e.V. nachstehend „FZB“ genannt und wurde am 11.02.1967 in Gelnhausen gegründet.

 

  1. Sitz des Vereins ist die Barbarossastadt Gelnhausen.

 

  1. Der FZB ist ein Verein des bürgerlichen Rechts und beim Amtsgericht Gelnhausen im Vereinsregister unter Nr. 369 eingetragen und somit nach § 21 BGB rechtsfähig.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2       Grundsätze

 

  1. Der FZB ist parteipolitisch neutral und wird unter Wahrung der politischen, religiösen und beruflichen Freiheit seiner Mitglieder nach der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland geführt.

 

  1. Der FZB handelt aus der Überzeugung, dass die Musik für die geistige, seelische und kulturelle Entwicklung unseres Volkes, besonders der Jugend, von unersetzbarem Wert ist.

 

  1. Alle Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral.

 

  1. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Heimat oder seiner Weltanschauung benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

 

§ 3       Aufgaben und Ziele des FZB

 

  1. Oberstes Ziel ist die Pflege, Erhaltung und Förderung des Kulturgutes alter und neuer Musik.

 

  1. Der FZB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§ 4       Gemeinnützigkeit

 

  1. Der FZB ist als gemeinnütziger Verein anerkannt.

 

  1. Mittel des FZB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. In Einzelfällen beschließt der Vorstand, Mittel, die der Vereinsförderung dienen an Einzelpersonen zu bewilligen.

 

  1. Bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen der Kinderkrebshilfe zur Verfügung gestellt.

 

 

§ 5       Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus.

 

  • aktiven Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitglieder

 

  1. Aktive Mitglieder können alle an Musik interessierten Personen werden.

 

  1. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form zu stellen, über den der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

 

  1. Förderndes Mitglied kann jede Person, Gruppierung, Gesellschaft, Institution, jeder Verein, o. ä. , die das Bestreben des Vereins finanziell unterstützt, jedoch nicht musikalisch aktiv mitwirkt, werden.

 

  1. Ehrenmitglieder werden in der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.

 

  1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die jeweils gültige Satzung an.

 

  1. Die Vereinsmitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Vereinsmitgliedschaft kann nicht einer anderen Person überlassen werden.

 

  1. Die Mindestdauer einer Mitgliedschaft beträgt ein Kalenderjahr.

 

 

§ 6       Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

  1. Durch freiwilligen Austritt der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss und nur zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres zulässig ist.
  2. durch Auflösung des Vereins
  3. mit dem Tod des Einzelmitglieds
  4. durch Ausschluss aus dem Verein, den der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen kann, wenn das Mitglied gegen diese Satzung oder Beschlüsse der Hauptversammlung verstoßen oder das Ansehen des FZB nachhaltig geschädigt hat.

 

Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Ab Zugang dieses Schreibens hat das Mitglied 4 Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung. Hält danach der Vorstand an dem Ausschluss des Mitglieds fest, so ist dem Mitglied auf der nächsten Hauptversammlung Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben, nachdem der Vorstand seinen Antrag begründet hat. Die Mitgliederversammlung hat über den Ausschluss durch Abstimmung zu befinden. An dieser kann das Mitglied teilnehmen.

 

 

§ 7       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder haben das Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung an der Hauptversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.

 

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse des Vereins durchzuführen.

 

  1. Musikalisch aktive (pflichtende) Mitglieder haben die Pflicht, die Übungsstunden regelmäßig zu besuchen, an Auftritten teilzunehmen, die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb der Übungsstunden, bei Auftritten und Veranstaltungen zu vertreten und dem Verein förderlich zu sein.

 

  1. Instrumente und Uniformen sind Eigentum des FZB und werden dem aktiven Mitglied für die Dauer seiner aktiven Mitgliedschaft zur Verfügung gestellt. Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Teile der Uniform oder Instrumente auf eigene Kosten angeschafft werden. Die Benutzer vereinseigener Instrumente, Abzeichen, Uniformen, usw. sind für die Pflege verantwortlich und haften persönlich bei vorsätzlicher Fahrlässigkeit für deren Instandhaltung sowie bei Beschädigung oder Verlust.

 

  1. Alle Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag bis spätestens 31.03. des laufenden Geschäftsjahres.

 

  1. Die Zahlungsmethoden bestimmt die Hauptversammlung.

 

 

§ 8       Organe des FZB sind

 

  • die Hauptversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand laut § 12 Punkt 11 dieser Satzung
  • der Gesamtvorstand

 

 

§ 9       Die Hauptversammlung

 

1.         Oberstes Organ ist die Hauptversammlung.

 

2.         Die Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal des Jahres statt.

 

3.         Die Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden jährlich einzuberufen oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn 1/3 der Mitglieder einen begründeten schriftlichen Antrag an den Vorstand stellt.

 

4.         Die Einladung ist schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuberufen.

 

5.         Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

           

6.         Anträge für die Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. Später eingehende Anträge dürfen in der Hauptversammlung nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder eine Abstimmung bejaht.

 

7.         Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

 

8.         Bei einer Beschlussfassung (Abstimmung) entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Stimmenmehrheit, zur Auflösung des FZB eine 4/5 Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen gelten wie nicht abgegebene Stimmen.

 

9.         Bei Wahlen ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

10.       Die Abstimmungen erfolgen offen. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Hauptversammlung dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.

 

 

§ 10      Aufgaben der Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

  1. Entgegennahmen der Geschäfts- und Tätigkeitsberichte des Vorstands

 

  1. Entlastung des Vorstands

 

  1. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

 

  1. Wahl der Mitglieder des Vorstands (Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer, Verwalter von Instrumenten und Uniformen)

 

  1. Wahl der Kassenprüfer

 

  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 

  1. Beschlussfassung über die Auflösung des FZB

 

  1. Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

 

  1. Wahl des Austragungsortes der Hauptversammlung

 

 

§ 11      Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmrecht haben alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an; Ausnahme bei der Wahl des Jugendleiters. Hier haben alle Vereinsmitglieder Stimmrecht.

 

  1. Vereinsmitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Versammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.

 

  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

  1. Gewählt werden können alle voll geschäftsfähigen Vereinsmitglieder des FZB.

 

 

§ 12      Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand erstellt Ordnungen und Richtlinien gemäß § 3 dieser Satzung und führt die laufenden Geschäfte des FZB.

 

  1. Der FZB wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden im Sinne des § 26 des BGB vertreten.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

  1. Vorstandsmitglied können nur Vereinsmitglieder des FZB werden.

 

  1. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

 

  1. Mit der Annahme der Wahl verpflichten sich die Mitglieder des Vorstands zur satzungsgemäßen Führung des Vereins. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben einem Ausschuss oder Einzelperson, auch solchen die nicht dem Verein angehören, übertragen.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

  1. Die Sitzungen sind vertraulich. Die Vorstandsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

  1. Beschlüsse des Vorstands können auf schriftlichem Wege gefasst werden wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied wählen und dieses Mitglied kommissarisch einsetzen. Bei der nächsten Hauptversammlung muss eine Ergänzungswahl für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen erfolgen.

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

 

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem 1. Schriftführer
  • dem 2. Schriftführer
  • dem 1. Kassierer
  • dem 2. Kassierer
  • dem Vertreter des Jugendausschuss
  • dem Vertreter des Musikausschuss
  • dem Vertreter des Veranstaltungsausschuss
  • dem Verwalter von Instrumenten und Uniformen

 

 

§ 13      Der Jugendausschuss

 

  1. Der Jugendausschuss besteht aus mindestens einem ausgebildeten Jugendleiter. (Besitzer einer gültigen Jugendleitercard)

 

  1. Der oder die Jugendleiter werden in der Hauptversammlung gewählt. Bei mehreren gewählten Jugendleitern bestimmen diese untereinander einen Vertreter der dem Vorstand angehört.

 

 

§ 14      Der Musikausschuss

 

  1. Der Musikausschuss besteht aus:

 

  • dem 1. Stabführer
  • dem 2. Stabführer
  • 1 gewählter Sprecher der Schlagwerkgruppe
  • 1 gewählter Sprecher der Bläsergruppe

 

  1. Der Musikausschuss ist zuständig für die Auswahl der Musikstücke und der Notenverwaltung sowie für die Besetzung der Instrumente der einzelnen Stimmen

 

  1. Diese oben aufgeführten Personen im § 14 Absatz 1 dieser Satzung werden in der Hauptversammlung gewählt. Untereinander wählt der Musikausschuss seinen Sprecher der dem Vorstand angehört.

 

  1. Der Musikausschuss ist zuständig für die musikalische Aus- und Weiterbildung der aktiven Mitglieder.

 

  1. Der Musikausschuss kann für seine Tätigkeiten zusätzliche Helfer mit einbinden.

 

 

§ 15      Der Veranstaltungsausschuss

 

  1. Der Veranstaltungsausschuss besteht aus:

 

  • 2 Personen die für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art des FZB verantwortlich sind.
  • dem Verwalter unseres Vereinsheim (auch zuständig für ein- und ausgelagertem Inventar des FZB)
  • dem Beauftragten für Presse und Medien aller Art

 

  1. Diese oben aufgeführten Personen im § 15 Absatz 1 dieser Satzung werden in der Hauptversammlung gewählt. Untereinander wählt der Veranstaltungsausschuss seinen Sprecher der dem Vorstand angehört.

 

  1. Der Veranstaltungsausschuss kann für seine Tätigkeiten zu den verschiedensten Veranstaltungen zusätzliche Helfer mit einbinden.

 

  1. Der Veranstaltungsausschuss ist berechtigt für alle Veranstaltungen Dienstpläne zu erstellen sowie deren Durchführung auch zu überprüfen und durchzusetzen.

 

  1. Der Veranstaltungsausschuss ist ebenfalls berechtigt alle die für eine Veranstaltung benötigten Gegenstände, nach Genehmigung durch den Vorstand, zu kaufen und zu verwalten.

 

 

§ 16      Niederschriften

 

  1. Über jede Hauptversammlung, Vorstandssitzung, Sitzungen der Fachausschüsse und anderer Gremien ist eine inhaltliche Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. In ihr sind alle Beschlüsse, Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzunehmen.

 

  1. Die Niederschrift (Protokoll) ist vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

 

  1. Die Niederschrift (Protokoll) ist dem jeweiligen Gremium bei dessen nächster Zusammenkunft zur Genehmigung vorzulegen.

 

  1. Alle Niederschriften (Protokolle) sind geordnet aufzubewahren.

 

 

§ 17      Kassenführung

 

  1. Der Kassierer hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.

 

  1. Am Ende eines Geschäftsjahres hat der Kassierer einen Jahresabschluss anzufertigen und ihn mit Belegen den gewählten Kassenprüfern oder Stellvertreter vorzulegen.

 

  1. Die Kontenvollmacht beschließt der Vorstand.

 

 

§ 18      Kassenprüfer

 

  1. Zur Sicherung der geordneten Kassen- und Rechnungsführung sind von der Hauptversammlung zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter zu wählen. Diese dürfen kein anderes Vereinsamt ausführen.

 

  1. Die Kassenprüfer haben innerhalb 2 Wochen vor der Hauptversammlung die Kasse zu prüfen. Über die durchgeführte Prüfung ist ein Prüfungsbericht an den Vorstand zu geben und der Hauptversammlung darüber mündlich zu berichten.

 

  1. Nur die Kassenprüfer sind berechtigt, Antrag auf Entlastung des Kassierers zu stellen, während die Antragstellung zur Entlastung des Vorstands auch aus der Hauptversammlung erfolgen kann.

 

 

§ 19      Ehrungen

 

  1. Ehrungen für aktive Musiker werden in der Ehrungsordnung des Hessischen Musikverbands geregelt.

 

  1. Fördernde Mitglieder werden für eine Mitgliedschaft von 10, 25, 40, 50 Jahren, etc. geehrt.

 

 

§ 20      Satzung

 

  1. Satzungen sind Eigentum des Vereins. Sie sind bei Austritt/Ausschluss dem Verein zurück zu geben.

 

  1. Die Satzung wurde am 13.11.1971 in Gelnhausen beschlossen und durch Eintragung in das Vereinsregister Amtsgericht Gelnhausen Nr. 369 vom 13.März 1972 wirksam.

 

  1. Die Änderung der Satzung wurde am 25.11.2006 in der Mitgliedersammlung in Gelnhausen beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Gelnhausen in Kraft.

 

 

Gelnhausen, den 25.11.2006

 

 

 

 

 

 

 

Gerhard Naumann, 1. Vorsitzender    Gerd Horst, 2. Vorsitzender

 

 

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Fanfarenzug 'Barbarossa 1967' Gelnhausen e.V
Obermarkt 3
63571 Gelnhausen

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